Dienstag, 27. Mai 2025

Mitgliederversammlung und Jugendversammlung 2025

Liebe Mitglieder

zur jährlichen Mitgliederversammlung und Jugendversammlung (Mitglieder bis 21 Jahre) möchten wir Euch herzlich einladen. 

Jugendversammlung      21.06.2025        16:30 Uhr 

Mitgliederversammlung 21.06.2025        17:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Saalöffnung 16:30 Uhr)

Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit, Anträge zur Beschlussvorlage an die Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen bis zum 14.06.2025 beim Vorstand (gerne per E-Mail 
vorsitzender@ttc-rot-weiss.de) eingegangen sein.

Die Themen der Mitgliederversammlung entnehmt bitte der angehängten vorläufigen Tagesordnung. 

Besonders möchte ich Euch auf den Antrag zur Satzungsänderung zum §16 – Auflösung des Vereins hinweisen. Hier sind die Verfasser unserer Satzung weit über den Gesetzesrahmen hinausgegangen, wodurch die geplante Verschmelzung mit dem PTSV Jahn Freiburg und damit das Großprojekt nahezu verunmöglicht wird. Wir möchten diesen Passus auf die allgemeine gesetzliche Basis zurückführen (siehe Anhang).

Ebenso besonders erwähnen möchte ich, dass der TTC Rot-Weiß den Zuschlag bekommen hat, im nächsten Jahr im April die Landesmeisterschaften der Masters II und IV Standard sowie der Hauptgruppe II Standard inklusive diverser Solo-Landesmeisterschaften durchzuführen. Die Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltung wird eine intensive Begleitung erfordern, weshalb es mir ein großes Anliegen wäre, die seit Jahren vakante Rolle des Turnierwarts mindestens für dieses Event wieder einmal zu besetzen. 

Mit freundlichen Grüßen                  

Ulrich Rauer
Vorsitzender


Vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 21.06.25

  1. Begrüßung
  2. Wahl Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Genehmigung der Tagesordnung
  5. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung 2024
  6. Berichte zu den Aktivitäten des letzten Jahres sowie zur Lage des Vereins und Aussprache
  7. Rückblick auf den Haushalt 2024 
  8. Besprechung und Verabschiedung des Haushaltsplans 2025
  9. Bericht der Kassenprüfer
  10. Entlastung des Vorstands für das vergangene Haushaltsjahr 
  11. Wahl des Vorstands[1] gemäß der in der Satzung festgehaltenen turnusmäßigen Regelung
    1. 2. Vorsitzende/r, 
    1. Sportvorstand,
    1. Turnierwart/in,
    1. Organisationswart/in,
    1. Ggf. Beisitzende/r 
  12. Wahl der Kassenprüfer/innen 
  13. Antrag zur Satzungsänderung
  14. (ggf.) Anträge der Vereinsmitglieder 
  15. Verschiedenes

[1] Wir begrüßen Engagement aus dem ganzen Verein und freuen uns über jedes Mitglied, das sich einbringen möchte. Wer einen Posten übernehmen will, kann sich gerne mit dem Vorstand in Verbindung setzen oder sich auf der Mitgliederversammlung melden. Alle Amtsinhaber:innen haben sich bereit erklärt, eine produktive Übergabe der Amtsgeschäfte sicherzustellen und bei der Einarbeitung intensiv mitzuhelfen. 


Vorschlag zur Satzungsänderung 

§16 Auflösung des Vereins – alte Fassung§16 Auflösung des Vereins – neue Fassung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 50% aller ordentlichen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber 50% aller ordentlichen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stimmübertragungen beschlossen werden.

Hintergrund – Gesetzestext:

§ 41 BGB zum Vereinsrecht
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Anhänge

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